In der Planungsphase erarbeitet der SiGeKo den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, auch SiGe-Plan genannt, aus und passt ihn bei Bedarf an den Planungsprozess an. Außerdem stellt er die Unterlage für spätere Arbeiten zusammen, diese entält die erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind. Des Weiteren wirkt er darauf hin, dass Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen Beachtung finden. Der SiGeKo berät bei der Terminplanung um Gefahren zu vermeiden, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können. Darüber hinaus wirkt der SiGeKo bei Bedarf bei der Erstellung der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) mit.
Die Bestellung des SiGe- Koordinators sollte so rechtzeitig erfolgen, dass er die in der Planungsphase des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben erledigen kann, d.h. zu Beginn der Planungsphase.
In der Ausführungsphase des Bauvorhabens „koordiniert“ der SiGeKo die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG und berücksichtigt sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf der Baustelle. Der SiGeKo führt bei Bedarf Sicherheitsbesprechungen durch und informiert alle Auftragnehmer über die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Er macht den sog. SiGe-Plan bekannt, schreibt ihn fort und wirkt auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen beziehungsweise deren Beschäftigten auf der Baustelle hin. Eine weitere Aufgabe des Sicherheitskoordinators ist die Durchführung von Baustellenbegehungen. Hierbei hat der SiGeKo die Möglichkeit Mängel in der Arbeitssicherheit, den Beschäftigten, gleich vor Ort aufzuzeigen. Er erstellt eine Dokumentation in dem die Mängel aufgeführt werden.