
Arbeitsmittelprüfung- Sicherheit für Arbeitgeber & Beschäftigte
Leitern & Tritte
So sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie in der TRBS 2121-2 festgelegt, dass regelmäßige Prüfungen durchzuführen sind.
In der Betriebssicherheitsverordnung § 4 (BetrSichV) heißt es: Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher sind.
In §14 der BetrSichV wird genauer auf die Prüfung der Arbeitsmittel eingegangen.
Am Rande bemerkt:
Der Großteil aller Leiterunfälle fallen nach den letzten Erkenntnissen der BG BAU, auf die mangelhafte Standsicherheit zurück. Die im Jahre 2018 inkraftgetretene, überarbeitete Leiternorm soll dafür sorgen, dass diese Gefahrenquelle bereits bei der Herstellung minimiert wird.
Die wichtigste Änderung in der DIN 131 betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit über drei Metern länge. Nach der nun gültigen Norm müssen diese in Zukunft eine größere Standbreite aufweisen, sichergestellt durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil sind ebenfalls betroffen. Beträgt die Länge mehr als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Anforderungen hinsichtlich der Standbreite erfüllt. Doch nicht nur die Standsicherheit ist durch die Norm überarbeitet. Entsprechend der Nutzung, Gewerblich oder Privat, werden die Leitern nun in zwei Nutzungsgruppen unterteilt. Hier sorgen sogenannte Piktogramme für die eine Klassifizierung.
Nun was bedeutet das für die Betriebe, bei denen ältere Leitermodelle im Bestand sind, nunmehr nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen? Diese dürfen nachwievor weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für die entsprechende Aufgabe gewährleistet ist. Eine Leiter die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entsprochen hat, darf nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift auch weiterhin verwendet werden.










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